Seit Anfang 2024 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz, im Volksmund „Heizungsgesetz“ genannt. Es ist die zentrale Grundlage der Wärmewende in Deutschland und betrifft langfristig alle Eigentümerinnen und Eigentümer. Doch was ändert sich wirklich ab 2026? Wo gilt die 65-Prozent-Regel bereits, wo kommen Übergangsfristen zum Tragen?
In diesem Beitrag fassen wir zusammen, was das Gesetz tatsächlich vorsieht, welche Pflichten ab 2026 greifen und was das für Hausbesitzer bedeutet – kompakt, verständlich und auf den Punkt gebracht.
Die wichtigsten Grundsätze im Überblick
Das neue Heizungsgesetz sieht vor, dass jede neu eingebaute Heizung künftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben wird. Diese Pflicht gilt bereits seit 1. Januar 2024 für Neubauten in Neubaugebieten.
Für alle anderen Gebäude – also bestehende Häuser und Neubauten außerhalb dieser Gebiete – greift die 65-Prozent-Regel grundsätzlich erst, wenn die kommunale Wärmeplanung vorliegt, spätestens jedoch ab Mitte 2026 in Großstädten und Mitte 2028 in allen übrigen Kommunen. Entscheidend ist damit nicht mehr nur das Kalenderdatum, sondern der Fortschritt der Wärmeplanung in Ihrer Kommune.
Fristen der kommunalen Wärmeplanung
Das Gesetz unterscheidet klar zwischen großen und kleineren Kommunen:
| Kommunengröße | Wärmeplan fällig bis | 65-Prozent-Pflicht gilt spätestens ab |
|---|---|---|
| über 100.000 Einwohner | 30. Juni 2026 | 1. Juli 2026 |
| unter 100.000 Einwohner | 30. Juni 2028 | 1. Juli 2028 |
Sobald eine Kommune ihren Wärmeplan beschlossen hat, tritt die Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Heizsysteme in den dort definierten Gebieten in Kraft in jedem Fall aber bis zu den oben genannten Stichtagen. Die Wärmewende wird damit lokal gesteuert: Städte und Gemeinden legen fest, wo künftig Wärmenetze, Nahwärme oder individuelle Lösungen wie Wärmepumpen eingesetzt werden sollen.
Was ist erlaubt und was nicht?
Das Gesetz bleibt technologieoffen. Erlaubt sind alle Heizsysteme, die den 65-Prozent-Anteil erneuerbarer Energien nachweislich erreichen. Dazu zählen unter anderem:
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Wärmepumpen (Luft-Wasser, Sole, Wasser)
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Fern- oder Nahwärme mit ausreichendem Anteil erneuerbarer Energien
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Biomasseheizungen (z. B. Pelletheizungen)
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EE-Hybridsysteme (z. B. Wärmepumpe plus Gasbrennwertkessel als Spitzenlast)
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wasserstofffähige oder Biogas-Systeme, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. verbindlicher Transformationsplan des Netzbetreibers und ausgewiesene Gebiete in der Wärmeplanung)
In der Praxis wird die Wärmepumpe in vielen Gebäuden der wirtschaftlich und technisch sinnvollste Weg sein. Sie erfüllt die gesetzlichen Anforderungen automatisch und ermöglicht gleichzeitig eine deutliche Reduzierung der Heizkosten – insbesondere, wenn sie mit Photovoltaik kombiniert wird.
Übergangsfristen für fossile Heizungen
Bis zur „Scharfschaltung“ der kommunalen Wärmeplanung dürfen weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Neu installierte fossile Heizsysteme müssen ab 2029 schrittweise erneuerbare Brennstoffe nutzen:
| Jahr | Mindestanteil erneuerbarer Gase (z. B. Biogas, Wasserstoff) |
|---|---|
| ab 2029 | 15 % |
| ab 2035 | 30 % |
| ab 2040 | 60 % |
| ab 2045 | 100 % |
Außerdem besteht vor Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung eine Beratungspflicht. So soll sichergestellt werden, dass Eigentümerinnen und Eigentümer über Alternativen informiert sind und Investitionen in rein fossile Systeme nicht zu langfristigen Nachteilen führen.
Keine Austauschpflicht, aber klare Altersgrenze
Entgegen vieler Schlagzeilen gibt es keine generelle Austauschpflicht für funktionierende Gas- oder Ölheizungen. Bestehende Anlagen dürfen weiter betrieben und bei Bedarf repariert werden.
Weiterhin gilt die bekannte 30-Jahre-Regel: Bestimmte Konstanttemperatur-Kessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen außer Betrieb genommen werden – sofern keine gesetzliche Ausnahme greift, etwa bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern oder bei moderner Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik.
Was bedeutet das für Eigentümer?
Planungssicherheit schaffen
Informieren Sie sich, wann Ihre Kommune die Wärmeplanung abschließen will. In Großstädten wird die 65-Prozent-Regel spätestens ab Mitte 2026 wirksam, in kleineren Gemeinden spätestens ab Mitte 2028.
Reparatur statt Schnellschuss
Ein Heizungsausfall bedeutet nicht automatisch einen Komplettaustausch. Reparaturen sind weiterhin zulässig. Wer jedoch ohnehin über eine Modernisierung nachdenkt, sollte den Umstieg auf erneuerbare Heizsysteme frühzeitig prüfen und die Förderlandschaft mitdenken.
Förderung nutzen
Die Wärmewende wird mit hohen Zuschüssen unterstützt. Aktuell sind bis zu 70 Prozent Förderung für Wärmepumpen möglich – abhängig von Einkommen, Geschwindigkeit des Umstiegs und Effizienz/Kältemittel der Anlage. So lässt sich der gesetzlich geforderte Umstieg wirtschaftlich gestalten.
Zukunftssicher investieren
Neue rein fossile Systeme werden langfristig durch steigende CO₂-Kosten teurer. Wer heute in eine Wärmepumpe investiert, profitiert von niedrigeren Betriebskosten und schafft gleichzeitig Planungssicherheit in Richtung 2045.
Förderungen für Wärmepumpen 2025: So sichern Sie sich bis zu 70 Prozent Zuschuss
Die staatliche Förderung für Wärmepumpen läuft 2025 mit unverändert hohen Zuschüssen weiter. Grundlage ist weiterhin die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM).
Für den Heizungstausch in bestehenden Wohngebäuden ist seit 2024 vor allem der KfW-Zuschuss 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ relevant. Er hat die frühere reine BAFA-Heizungsförderung weitgehend abgelöst: Die Zuschüsse werden jetzt direkt über die KfW ausbezahlt, basierend auf der BEG-EM-Richtlinie.
Gefördert wird nicht nur der Einbau der Wärmepumpe selbst, sondern auch viele Nebenleistungen, die für die Inbetriebnahme erforderlich sind – etwa:
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Planung und energetische Fachberatung
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Hydraulischer Abgleich
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Demontage und Entsorgung der Altanlage
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Anpassungen im Heizungssystem (z. B. größer dimensionierte Heizkörper, Pufferspeicher, Speichertechnik)
Die maximale Förderquote beträgt bis zu 70 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Sie setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:
| Förderkomponente | Beschreibung | Zuschuss |
|---|---|---|
| Grundförderung | Für den Einbau einer Wärmepumpe als Ersatz für eine alte Öl-, Gas-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung | 30 % |
| Klima-Geschwindigkeitsbonus | Für den schnellen Austausch einer funktionstüchtigen alten Heizung, wenn der Tausch bis Ende 2028 erfolgt (danach schrittweise Abschmelzung) | + 20 % |
| Einkommensbonus | Bei zu versteuerndem Haushaltseinkommen unter 40.000 € im selbstgenutzten Wohneigentum | + 30 % |
| Effizienz-/Kältemittelbonus | Für besonders effiziente Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel (z. B. R290/Propangas) oder bestimmten Wärmequellen | + 5 % |
| Maximal mögliche Förderquote | Gesetzlich gedeckelt auf | 70 % |
In der Praxis führt die Kombination dieser Boni zu erheblichen Einsparungen. Bei einer typischen Investition von rund 29.000 Euro brutto für eine komplette Wärmepumpenanlage reduziert sich die Eigeninvestition – je nach Bonuskonstellation – auf etwa 8.000 bis 13.000 Euro. Der Zuschuss wird nach erfolgreicher Inbetriebnahme und Einreichung der Nachweise direkt auf das eigene Konto ausgezahlt.
Antragstellung: Reihenfolge der Schritte
Wichtig ist die richtige Reihenfolge:
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Angebot und Vertrag:
Sie holen Angebote ein und schließen einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung („gilt nur, wenn die Förderung bewilligt wird“). -
Förderantrag stellen:
Über das KfW-Portal wird der Zuschuss 458 beantragt – auf Basis des vorliegenden Angebots/Vertrags. -
Bewilligung abwarten:
Erst wenn der Förderbescheid vorliegt bzw. der Vertrag durch die Förderzusage wirksam wird, sollte die Maßnahme verbindlich gestartet werden. -
Umsetzung und Auszahlung:
Nach Inbetriebnahme und Vorlage aller Rechnungen zahlt die KfW den Zuschuss direkt an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller.
Auf Wunsch übernimmt HeatGreen für seine Kundinnen und Kunden den gesamten Förderprozess – von der Berechnung der Förderquote über die Antragstellung bis hin zur Zusammenstellung der Nachweise (z. B. hydraulischer Abgleich).
Neben der KfW-Heizungsförderung können je nach Bundesland zusätzlich regionale Programme oder Zuschüsse von Energieversorgern genutzt werden. Diese reduzieren die tatsächlichen Kosten weiter, verkürzen die Amortisationszeit und machen den Umstieg auf eine Wärmepumpe auch finanziell sehr attraktiv.
Zeitstrahl: So entwickelt sich das Heizungsgesetz
| Jahr | Maßnahme | Geltungsbereich |
|---|---|---|
| 2024 | 65-Prozent-Pflicht für Neubauten in Neubaugebieten | bundesweit |
| 2026 | Wärmeplanung in Großstädten abgeschlossen, 65-Prozent-Pflicht ab Juli 2026 | Städte > 100.000 Einwohner |
| 2028 | Wärmeplanung in kleineren Kommunen abgeschlossen, 65-Prozent-Pflicht ab Juli 2028 | alle übrigen Kommunen |
| 2029–2045 | Stufenweise Erhöhung erneuerbarer Brennstoffanteile bei neu installierten fossilen Systemen | bundesweit |
Fazit
Das Heizungsgesetz bringt keine plötzlichen Verbote, sondern eine klare Struktur für den Wandel. Ab 2026 in Großstädten und ab 2028 flächendeckend werden neue Heizungen so ausgelegt, dass sie zum überwiegenden Teil mit erneuerbaren Energien arbeiten.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer heißt das: Wer jetzt handelt, profitiert doppelt – von hohen Förderungen und von der Sicherheit, langfristig unabhängiger von fossilen Energien zu werden.
HeatGreen unterstützt Sie dabei, den Umstieg planvoll und wirtschaftlich umzusetzen. Mit transparenten Festpreisen, individueller Beratung und technischem Fachwissen begleiten wir Sie auf dem Weg zur erneuerbaren Wärme.
Hinweis: Diese Darstellung ersetzt keine individuelle Rechts- oder Förderberatung. Verbindlich sind stets der Gesetzestext des GEG sowie die jeweils aktuellen Förderbedingungen von KfW und BAFA.
Quellen (Stand: November 2025)
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Bundesregierung: Neues Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Gesetz zum Erneuerbaren Heizen. Bundesregierung.de
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Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB): Gebäudeenergiegesetz und FAQ „Was gilt im Bestand?“ bmwsb.bund.de+1
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Energiewechsel.de (BMWK): FAQ zum GEG und Informationsblätter zur 65-Prozent-Regel. energiewechsel.de+2gebaeudeforum.de+2
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KfW: Zuschuss 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ inkl. Merkblatt. KfW+2KfW+2
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Verbraucherzentralen / Finanztip / ADAC: Übersichten zu Fristen, Austauschpflicht und Förderung (einschließlich Klima-Geschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus). renewa.de+4Verbraucherzentrale.de+4co2online+4


